Notar in Bargteheide, Stormarn

Notar und Rechtsanwalt Dr. Ernst J. Hoffmann
Dr. Ernst J. Hoffmann

Notar und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Gemeinsam mit meinem Kollegen, Rechtsanwalt und Notar Christian F. Weidemann, betreibe ich eine bodenständige und serviceorientierte Anwalt- und Notarkanzlei mit vier Notarfachangestellten in Bargteheide (Stormarn).. Die Kanzlei blickt auf eine Tradition seit 1908 zurück. Dementsprechend sind bei uns die Erfahrungen und Verbindungen vieler Jahrzehnte vereint. Unsere Mandantschaft besteht aus Privatpersonen, Handwerkern, mittelständischen Unternehmen und Immobilienexperten. Wir bieten eine rasche Abwicklung aller notariellen Vorgänge wie Hauskaufverträge, Wohnungskaufverträge, Eheverträge, erbrechtliche Gestaltungen auch zu Lebzeiten sowie gesellschaftsrechtliche Vorgänge. Wir sind bekannt dafür, dass wir auch verfahrene Probleme in den Griff bekommen.

Aufgrund diverser Tätigkeiten in Wirtschaftsunternehmen und eines Aufbaustudiums in Wirtschaftswissenschaften verfüge ich über wirtschaftliche Kenntnisse, die bei Juristen selten zu finden sind. So kann ich Bilanzen lesen, Gewinn- und Verlustrechnungen analysieren, finanzielle Konsequenzen von Verträgen abschätzen und wirtschaftlich sinnvolle Vorschläge unterbreiten. Auch die Grundzüge des Steuerrechts sind mir geläufig. Bei komplizierten Fragen sollte jedoch stets ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Als Dienstleister sehe ich mich in der Pflicht, für meine Mandanten stets persönlich ansprechbar zu sein. In der Regel haben Sie mich direkt am Telefon, wenn sie anrufen. Für jede Beratung und die Beurkundung nehme ich mir ausreichend Zeit.

Oberstes Gebot des Notars ist es, sich gegenüber allen Parteien eines Urkundsgeschäfts unparteiisch zu verhalten. Er wacht darüber, dass niemand rechtlich übervorteilt wird. Er ist verpflichtet, die Parteien auf Fehler in ihren Entwürfen hinzuweisen, wenn diese nicht zur Erreichung Ihrer Ziele geeignet sind. Der Notar untersteht einer strengen staatlichen Aufsicht. Er darf nicht zugleich als Anwalt einer Partei und als Notar an ein und derselben Sache mitwirken.

Die Gebühren sind zwingend gesetzlich festgelegt. Sie richten sich nach dem Wert der Urkunde. Bei Grundstückskaufverträgen ist das der Preis der Immobilie. Bei einem Preis von 200.000 € beträgt die Grundgebühr 870 €. Hinzu kommen noch geringere Nebengebühren und Umsatzsteuer von 19%. Urkunden, an denen nur eine Partei mitwirkt, z.B. ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht einer Einzelperson, sind günstiger als solche mit zwei oder mehr Parteien.

Das Gesetzt schreibt für die wichtigsten Rechtsgeschäfte die notarielle Beurkundung vor. Dazu gehören im Wesentlichen die vier folgenden Rechtsgebiete:

IMMOBILIENRECHT

Als Notar beraten und betreuen wir unsere Mandanten bei der Durchführung von Grundstückskaufverträgen, Hauskaufverträgen und Wohnungskaufverträgen.

Immobilienunternehmen schätzen unsere Zuverlässigkeit und Erfahrung bei der Gestaltung von Bauträgerverträgen, Baubeschreibungen, Teilungserklärungen, Bauherrenmodellen, Erwerbermodellen und Grundstücksteilungen nach WEG.

Besondere Kenntnisse haben wir aufgrund guter Verbindungen zu Land- und Forstwirten bezüglich der Veräußerung und Umwandlung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke, Teilflächenverkäufe, Erbbaurechten sowie Landgütern nach der Höfeordnung.

Unentgeltliche Geschäfte wie Grundstückstausch, Grundstücksschenkung und -überlassung müssen ebenfalls notariell beurkundet werden. Sie stehen oft im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragen, für die wir ebenfalls das erforderliche Spezialwissen besitzen. Stets sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

In den Aufgabenbereich des Notars fallen ferner die Bestellung und Löschung von Wohnrechten, Nießbrauch, Rückauflassungsvormerkungen, Dienstbarkeiten, Reallasten und Altenteilrechten. Sie stehen oft im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge oder der Teilung von Grundstücken. Wir beraten Sie, welche Dienstbarkeit für Ihre spezielle Lebenssituation die passende ist.

Langjährig gewachsenes Vertrauen sorgt für einen schnellen, reibungslosen Ablauf mit dem Grundbuchamt und Behörden.

In der Regel bestimmt derjenige den Notar, der seine Gebühren bezahlen muss. Das ist meist der Käufer.

ERBRECHTLICHE GESTALTUNG

Als Notare beraten und betreuen wir unsere Mandanten bei der Nachfolgeplanung, die möglichst schon zu Lebzeiten beginnen sollte. Meine Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht ist hier ein zusätzlicher Vorteil. Je größer das Vermögen ist, desto früher sollte die lebzeitige Übertragung von Vermögen beginnen, um die erbschaftsteuerlichen Freibeträge auszuschöpfen. Stets sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Von besonderer Wichtigkeit ist eine aktive Nachfolgeplanung zu Lebzeiten u.a. für Unternehmer, kinderlose Paare, Singles, Geschiedene, Patchworkfamilien und Eltern mit Problemkindern oder zerstrittenen Kindern. Denn bei ihnen führt das gesetzliche Erbrecht häufig zu unerwünschten Erbfolgen.

Warum ein notarielles Testament?

Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament ersetzt das notarielle Testament den Erbschein. Dadurch entfallen die Kosten für den Erbschein, beim Berliner Testament sogar zwei Mal, da nach jedem Erbfall ein Erbschein beantragt werden muss. Ein notarielles Testament oder ein Erbschein ist in der Regel erforderlich, um an ein Bankschließfach, ein Konto oder eine Immobilie zu kommen.

Weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist die Sicherheit, durch klare, juristisch eindeutige Formulierungen den Erblasserwillen unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen. In der Praxis kommen häufig zweideutige und widersprüchliche Formulierungen in privaten Testamenten vor, die jahrelangen Streit unter den Erben verursachen und ganze Familien zerrütten.

Noch ein Vorteil des notariellen Testaments ist, dass der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers prüft und bescheinigt. Bei älteren Erblassern argumentieren übergangene Erben oft, dass er nicht mehr testierfähig war und fechten das Testament an. Auch das führt zu jahrelangen Erbprozessen.

Da der Notar das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung gibt, ist sichergestellt, dass es nach dem Tode aufgefunden und allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Wenn ein privates Testament von einem benachteiligten Erben im Schreibtisch des Erblassers gefunden wird, ist nicht sicher, dass es den anderen zur Kenntnis gelangt.

Testament, Erbvertrag oder lebzeitige Übertragung?

Häufigstes Instrument der Nachfolgeregelung ist die Erstellung eines Testaments. Es kann jederzeit geändert und aufgehoben werden, bei Ehegattentestamenten (sog. gemeinschaftliche Testamente) jedoch nur, solange beide Ehegatten noch leben. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder als Schlusserben. Damit die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil nicht geltend machen, wird eine Pflichtteilsstrafklausel eingesetzt, die den Betreffenden auch nach dem Tod des Längerlebenden auf den Pflichtteil setzt. Testamente sollten von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. geändert werden, um sie der veränderten Lebenssituation anzupassen.

Erbverträge können nur von allen Parteien gemeinsam aufgehoben werden. Sie sind deshalb unflexibler als Testamente und meines Erachtens nur selten anzuraten. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Lebenssituation des Erblassers bis ins hohe Alter immer wieder ändern kann. Daher benötigt er Flexibilität.

Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist häufig angeraten, lebzeitige Vermögensübertragungen mit einem Pflichtteilsverzicht zu verbinden. Ein Erbverzicht ist in aller Regel nicht erforderlich, weil die Enterbung auch durch Testament erfolgen kann, nicht jedoch die Entziehung des Pflichtteils. Hier kommt es auf exakte Formulierung an.

Höfe nach der Höfeordnung unterliegen besonderem Hoferbrecht und werden häufig bereits zu Lebzeiten gegen Einräumung von Rentenzahlung und Altenteilsrechten an den Hoferben übertragen.

Vermächtnisse, Auflagen und Schenkungen von Todes wegen sind weitere Gestaltungmöglichkeiten des Erblassers. Sie begründen nur Ansprüche des Bedachten gegen den Erben. Hier gibt es viel Streit, den der Erblasser vermeiden kann. So kann er etwa eine Teilungsanordnung treffen und einem Dritten die Auseinandersetzung übertragen. Wenn die Erben und Bedachten bereits zu Lebzeiten im Streit liegen und bei größeren Vermögen, sollte Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Testamentsvollstreckung ist eine rechtlich komplizierte und mit erheblichen Haftungsgefahren verbundene Tätigkeit. Außerdem sieht sich der Testamentsvollstrecker häufig schwerer juristischer Angriffe durch die Erben und Bedachten ausgesetzt. Daher eignen sich Anwälte und Notare gut für dieses Amt. Anzuraten ist, dass der Testamentsvollstrecker deutlich jünger ist als der Erblasser. Beide Notare in unserer Kanzlei sind von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) für dieses Amt zertifiziert.

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sind in der Regel Lebensversicherungen. Hier ist bereits bei Abschluß der Versicherung zu beachten, dass sie der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn sie vom Erblasser abgeschlossen werden. Um das zu vermeiden, sollten sie von dem Begünstigten abgeschlossen und bezahlt werden.

Erbscheinsanträge müssen notariell beurkundet, Erbschaftsausschlagungen notariell beglaubigt werden.

Probleme der Erbengemeinschaft

Erblasser sollten vermeiden, Erbengemeinschaften entstehen zu lassen. Denn in diesen wird oft erbittert jahrelang gestritten. Hier ist notarielle Beratung bereits zu Lebzeiten angeraten. Zur Auflösung der Erbengemeinschaft ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich, die durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgt. Lebzeitige Zuwendungen (Vorempfänge) sind u.U. anzurechnen. Wenn die Erbmasse eine Immobilie oder Anteile einer GmbH enthält, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. In der Gebühr des Notars ist auch der Entwurf des Vertrags und die Beratung aller Erben beinhaltet. In streitigen Fällen sollte sich jeder Erbe zusätzlich einen eigenen Anwalt nehmen. Als Anwälte übernehmen wir auch diese Aufgabe, können dann indes nicht den Erbauseinandersetzungsvertrag beurkunden.

Wenn ein Erbe als Mitglied einer Erbengemeinschaft oder als Alleinerbe seinen Erbteil verkaufen will, spricht man von Erbschaftskauf. Er muss notariell beurkundet werden.

Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft anordnen. Der Vorerbe erhält einen bestimmten Gegenstand – häufig eine Immobilie - nur zu Lebzeiten zur Nutzung. Nach seinem Tode fällt er automatisch an den Nacherben. In beiden Fällen fällt Erbschaftsteuer an, soweit die Freibeträge überschritten werden. Außerdem fehlt dem Vorerben häufig die Motivation, die Immobilie in gutem Zustand zu übergeben. Daher ist die Vor- und Nacherbschaft nur in besonders gelagerten Fällen, etwa Patchworkfamilien und Behindertentestamente sinnvoll.

Erbsachen mit Auslandsberührung

Aufgrund seiner guten Kenntnisse des Englischen, Spanischen und Portugiesischen sowie einem guten Netzwerk von Anwälten im Ausland ist Rechtsanwalt und Notar Dr. Hoffmann in der Lage, Nachlassangelegenheiten von Ausländern in Deutschland und von Deutschen im Ausland zu betreuen. Hierzu gehört auch das Einholen von (Haager) Apostillen. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt für Erbstreitigkeiten das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Wer also in Deutschland ein Berliner Testament macht und im Alter nach Spanien zieht, dessen Testament wird unwirksam, weil in Spanien gemeinschaftliche Testamente rechtlich nicht möglich sind. Daher ist dringend zu raten, im Testament eine Rechtswahl zu treffen.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind dringend angeraten, um die Bestellung eines fremden Betreuers und eine jahrelange künstliche Aufrechterhaltung des Lebens zu vermeiden. Soll die Vollmacht auch zum Verkauf einer Immobilie berechtigen, so muss sie notariell beurkundet werden. Des weiteren hat die notarielle Beurkundung die Vorteile, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit prüft und bescheinigt und dass Banken und Ärzte sie mit Sicherheit anerkennen.

Besonderer Beratung bedarf es bei der Bevollmächtigung eines Nichterben oder Miterben. Denn der Bevollmächtigte haftet für Fehler und kann von den (anderen Mit-) Erben auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Viele ältere Vorsorgevollmachten genügen aufgrund eines BGH-Urteils aus dem Jahr 2016 nicht mehr den rechtlichen Anforderungen.

Gesellschaftsrecht

Als Notar berate und betreue ich Unternehmen und Vereine in allen Bereichen des Gesellschafts- und Vereinsrechts. Dazu gehören in erster Linie die Gründung von Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, UG) und Vereinen, Satzungsänderungen, Prokura und Handlungsvollmachten, Geschäftsführerbestellungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, Auflösung und Liquidation, Unternehmenskauf, Umwandlungen, Übertragung von Geschäftsanteilen, asset deals, share deals, Protokollierung von Gesellschafterversammlungen sowie Handelsregistersachen.

Aufgrund meiner wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung und Tätigkeit in Unternehmen kann ich die wirtschaftliche Tragweite und finanziellen Konsequenzen von gesellschaftsrechtlichen Verträgen realistisch einschätzen. Unternehmern biete ich damit eine nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftlich fundierte Beratung auf Augenhöhe.

Bei den meisten dieser Geschäfte sollten sich die Parteien zusätzlich von einem Steuerberater beraten lassen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nur erforderlich, wenn sich die Gesellschafter nicht einig sind oder sich nicht trauen. Der Notar ist verpflichtet, einen Entwurf zu machen, der die Interessen aller Gesellschafter angemessen zum Ausgleich bringt.

Die Gründung von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) muss nicht notariell beurkundet werden.

Familienrecht

Als Notar berate ich bei der Erstellung von Eheverträgen (u.a. modifizierter Zugewinnausgleich, Gütertrennung, ausländischer Güterstand, Modifizierung des Versorgungsausgleichs). Ein Ehevertrag kann angeraten sein bei Selbständigen und Unternehmern, bei großen Unterschieden in den Vermögen und Einkommen der Ehegatten, bei Vermögen im Ausland, bei längerem Aufenthalt im Ausland, bei Ehen mit Ausländern, zur Absicherung von Ehegatten, die nicht arbeiten, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen und bei Patchwork-Familien.

Auch nicht verheirateten Lebenspartnern ist der Abschluß eines solchen Vertrags dringend zu empfehlen, wenn sie gemeinsam in eine Immobilie investieren oder gemeinsame Kinder haben und einer zugunsten der Kinder auf die Berufstätigkeit verzichtet. Denn im Falle der Trennung haben die Partner keine Ansprüche auf Unterhalt gegeneinander.

Im Falle einer Scheidung erspart die neutrale Beratung beider Parteien durch einen Notar und die Beurkundung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung hohe Anwaltskosten und sorgt für eine einvernehmliche, rasche Scheidung.